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b) Teils gelockerter Maßstab

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Selten finden sich Stimmen in der Literatur, die eine strikte Anwendung des Grundsatzes ablehnen und stattdessen eine großzügigere Auslegung fordern. Eine Ansicht im Schrifttum verlangt, „jede Kleinlichkeit bei der Bemessung des Entgelts zu vermeiden“210. Häufiger gibt es Auffassungen, die das Ehrenamts- und Unentgeltlichkeitsprinzip jedenfalls für nicht mehr zeitgemäß, sondern für überholt und zumindest de lege ferenda für änderungsbedürftig erachten.211 Gemeinsam ist diesen Ansichten, dass sie sich auf die gewandelten Aufgaben und Herausforderungen der Betriebsräte in den Unternehmen stützen. In diesem Zusammenhang taucht häufig das Stichwort der „Professionalisierung“212 der Betriebsratstätigkeit auf. Gemeint ist damit die eingangs bereits dargestellte Realität überwiegend in Großbetrieben, die sich in den letzten Jahren stark verändert und zu gesteigerten Anforderungen an die Betriebsratsarbeit geführt hat.213 Wie die Anwendung eines gegenüber der herrschenden Meinung gelockerten Maßstabes bei Auslegung der Vergütungsvorschriften für Betriebsratsmitglieder – bereits auch de lege lata – im Einzelnen aussehen könnte, wurde im Schrifttum bislang nicht näher ausgeführt.

Die Vergütung von Betriebsräten

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