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5. Zahlungen durch Arbeitnehmer oder sonstige Dritte

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Bei dem Unentgeltlichkeitsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG macht es keinen Unterschied, von wem ein geldwerter Vorteil gewährt wird. In der Praxis betrifft dies in erster Linie Zahlungen des Arbeitgebers an Betriebsratsmitglieder, aber auch Zuwendungen seitens der Arbeitnehmer oder sonstiger Dritter sind unzulässig. Die Regelung richtet sich nach einhelliger Meinung gegen jedermann.189 Zwar ist der Gedanke grundsätzlich nicht abwegig, den Betriebsratsmitgliedern finanzielle Zuschüsse durch die Arbeitnehmer im Betrieb zukommen zu lassen – schließlich setzen diese sich überwiegend für die Interessen der Belegschaft ein. Denkbar wäre beispielsweise, dass Arbeitnehmer freiwillige Spenden abgeben oder regelmäßige Abgaben leisten und ihren Betriebsrat damit finanziell unterstützen. Solche Beiträge sind aber bereits wegen des Umlageverbotes des § 41 BetrVG unzulässig. Vorstellbar wäre auch eine Finanzierung des Betriebsrates und seiner Mitglieder von dritter Seite außerhalb des Betriebes, insbesondere durch die Gewerkschaften. Diese könnten einen Teil ihres eingenommenen Geldes den Betriebsräten in den jeweiligen Betrieben zur Verfügung stellen. Schließlich geht es bei dem Betriebsrat ebenso wie bei der Gewerkschaft um die Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen, bei ersterem auf Betriebsebene und bei letzterer für die jeweiligen Mitglieder. Die Interessenlage ist zumindest ähnlich und für die Gewerkschaften könnte es sogar Vorteile haben, wenn bestimmte Interessen bereits auf Betriebsebene durchgesetzt werden würden.

Allerdings widerspräche eine solche Unterstützung von außen, wenn sie Vergütungscharakter besitzt, dem Unentgeltlichkeitsprinzip. Denn das kann sich nicht ausschließlich auf Leistungen seitens des Arbeitgebers beschränken. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 BetrVG oder der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass das Verbot Zuwendungen an Betriebsratsmitglieder von jedermann betrifft, zugleich wurde es aber auch nicht auf einzelne Personen(-gruppen) beschränkt. Zieht man den Sinn und Zweck der Vorschrift heran, nämlich die Gewährleistung innerer Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder sowie die Unbestechlichkeit zugunsten einer freien, unabhängigen Meinungsbildung, so muss das Unentgeltlichkeitsprinzip als ein generelles Verbot von Zuwendungen verstanden werden.190 Denn eine Beeinflussung von Betriebsratsmitgliedern mit finanziellen Mitteln muss nicht zwingend durch den Arbeitgeber erfolgen. Auch andere Betriebsangehörige oder außenstehende Personen bzw. Verbände könnten durch entsprechende Zahlungen durchaus Einfluss auf die Mandatsträger nehmen.

Die Regelung wäre außerdem leicht zu umgehen,191 würde man Zuwendungen von Dritten als zulässig erachten, beispielsweise durch eine Einflussnahme des Arbeitgebers über Tochtergesellschaften des Unternehmens. Im Falle von Zahlungen durch Gewerkschaften würden die Grenzen zwischen beiden Institutionen zu sehr verwischen. Dass die Gewerkschaften dadurch auch mehr Einfluss im Betrieb erlangen könnten, dürfte zum einen nicht im Sinne des Arbeitgebers sein und wäre zum anderen wohl auch im Hinblick auf das Arbeitskampfverbot der Betriebsratsmitglieder gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 BetrVG kritisch zu sehen.

Leistungen mit Vergütungscharakter sind daher nicht nur von Arbeitgeberseite, sondern ebenso von Dritten von dem Unentgeltlichkeitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 BetrVG erfasst und daher unzulässig.

Die Vergütung von Betriebsräten

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