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2. Betriebsrats-Ehrenamt als Beruf

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Trotz der Ausgestaltung des Betriebsratsamtes als Ehrenamt finden sich wenige Stimmen in der Literatur, die das Amt – zumindest bei dauerhaft freigestellten Mandatsträgern – sogar als einen eigenständigen Beruf ansehen.133

Einer Auffassung nach wurde bereits mit Einführung der nach Unternehmensgröße gestaffelten obligatorischen, dauerhaften Freistellungen von Betriebsräten in dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972 die Betriebsratstätigkeit als eigener Beruf anerkannt.134 Damit hätte sich eine Verberuflichung des ursprünglich als Ehrenamt ausgestalteten Betriebsratsamtes vollzogen, die eher als eine „innerbetriebliche Alternativlaufbahn“ zu verstehen sei und die Tätigkeit für den Betriebsrat während der Freistellung den ursprünglich ausgeübten Beruf ersetze.135 Die in dem Gesetz weiterhin beibehaltene Ausgestaltung als Ehrenamt bedeute lediglich noch, dass die Belegschaft weiterhin Vertrauen in die Betriebsräte und ihre Arbeit haben sollen und nicht, dass das Betriebsratsamt neben die ursprüngliche Arbeitstätigkeit tritt.136 Parallelen zieht diese Ansicht sowohl zu der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – in dem früheren ZSVG war eine Regelung für eine Art Verberuflichung dieser Tätigkeiten vorgesehen – wie auch zum politischen Bereich, in dem früher als Ehrenamt ausgestaltete Mandate ebenfalls verberuflicht wurden.137 Eine weitere Ansicht sieht die Betriebsratstätigkeit jedenfalls auch als „Arbeit“ an, was sie auf die gleiche Behandlung von Sachschäden während der normalen Arbeitstätigkeit sowie während der Ausübung von Betriebsratsarbeit zurückführt.138 Denn es mache insoweit keinen Unterschied, ob ein Schaden in der Funktion als Arbeitnehmer oder als Betriebsratsmitglied entstehe.139

Auch die – teils höchstrichterliche – Rechtsprechung ließe in so mancher Entscheidung vermuten, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit tatsächlich um einen eigenständigen Beruf handelt, auch wenn sie es als solchen nicht ausdrücklich anerkennt. So hat das LAG Hamm in seiner Entscheidung die Betriebsratsarbeit ausdrücklich als Verwaltungsarbeit qualifiziert, die Arbeit eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes sei als „Angestelltentätigkeit“ aufzufassen.140 Darüber hinaus wurde in dem zugrunde liegenden Fall der betroffenen freigestellten Betriebsratsvorsitzenden ein Entgeltanspruch während Ferienzeiten, in denen für sie grundsätzlich keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand und sie für diese Zeit bislang auch kein Entgelt erhielt, dennoch zugestanden, weil sie zu dieser Zeit nun Betriebsratsarbeit ausführte.141 Es liegt nahe, aufgrund solcher Entscheidungen bei Betriebsratsarbeit auf einen Beruf in Form von Verwaltungstätigkeit zu schließen. Auch Fälle der Änderung von Arbeitspflichten für die Ausübung der Betriebsratsarbeit, wie z.B. bei Versetzung eines im Außendienst Tätigen in den Innendienst142 oder eine Umstellung von Nacht- auf Tagschicht143 sowie von Wechsel- in Normalschicht144 scheinen eine Verberuflichung des Amtes durch die Rechtsprechung geradezu weiter zu untermauern. Wenn es in den Konstellationen durchaus einleuchtend ist, dass ein Betriebsrat seine Amtstätigkeit nicht wie ursprünglich z.B. im Außendienst ausüben kann, hebt sich in diesen Fällen die Betriebsratsarbeit jedoch immer weiter von dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis ab, das nach der gesetzlichen Konzeption aber eigentlich Grundlage für das Betriebsratsamt bleiben soll. Auch die arbeitszeitliche Behandlung der ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit bestätigt vielmehr die Tendenz einer Verberuflichung: Das BAG zieht bei Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG heran und gesteht den Mandatsträgern eine Ruhezeit von elf Stunden ohne Arbeits- und Betriebsratsleistungen zu.145 Dass in dieser Andersbehandlung gegenüber anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten eine Verwischung des Ehrenamtscharakters gesehen wird,146 kann nachvollzogen werden.

Die Vergütung von Betriebsräten

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