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3. Immaterielle Vorteile

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Nicht geldwerte, immaterielle Vorteile, die dem Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes gewährt werden, sind schon wegen des Wortlautes von vornherein nicht von dem Unentgeltlichkeitsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG erfasst.176 Denkbar ist zwar, dass der Arbeitgeber einen Mandatsträger beispielsweise mit besonderen Titeln oder Positionen ausstattet, die für das jeweilige Betriebsratsmitglied einen lediglich immateriellen Wert haben. Die spezielle Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG bezieht sich aber ausschließlich auf geldwerte Besserstellungen177 und zwar nur im Hinblick auf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern aufgrund ihres Amtes. Die Erstreckung des Grundsatzes auch auf nicht geldwerte Vorteile würde den Begriff der Unentgeltlichkeit zu weit ausdehnen.178 Ein immaterieller Wert vermag es keinesfalls, das Betriebsratsamt in ein entgeltliches Amt zu verkehren. Auch besteht hier keine Regelungslücke, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Denn auch wenn die Gewährung immaterieller Vorteile an Betriebsratsmitglieder zwar nicht gegen den Unentgeltlichkeitsgrundsatz verstößt, können solche Vorteile aber nach dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG unzulässig sein.179

Die Vergütung von Betriebsräten

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