Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 26
I. Der Begriff des Ehrenamtes nach allgemeinem Verständnis
ОглавлениеDer Begriff des Ehrenamtes ist bekannt und allgemein gebräuchlich. Dennoch wird er nicht immer einheitlich verwendet. Eine allgemeingültige (gesetzliche) Definition existiert nicht und lässt sich weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen entnehmen. Außerhalb des Arbeitsrechts bestehen zwar vereinzelt gesetzliche Regelungen105, die den Begriff des Ehrenamtes verwenden, diese Vorschriften geben aber lediglich vage Beschreibungen oder Hinweise, aus denen sich kein einheitliches charakteristisches Bild eines solchen Amtes ableiten lässt. Nähert man sich dem Begriff des Ehrenamtes in seiner üblichen Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, fällt auf, dass er meist in Zusammenhang mit der Übernahme öffentlicher Ämter gebracht und überwiegend als unentgeltliche Tätigkeit wahrgenommen wird. In seinem ursprünglichen Sinn wurde es als öffentliches Amt ohne Entgelt verstanden, für das aber eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann.106
Dieses Verständnis hat sich heute mehr dahin gewandelt, dass ein Ehrenamt grundsätzlich ein freiwilliges Handeln im gemeinnützigen Bereich beschreibt, weshalb es teilweise mit den Begriffen „bürgerschaftliches Engagement“ oder „Freiwilligenarbeit“ gleichgesetzt wird.107 Eine Beschränkung des Ehrenamtes nur auf die Übernahme öffentlicher Ämter wäre heutzutage zu begrenzt, weil gerade im nicht-öffentlichen Bereich, insbesondere auch im wirtschaftlichen Umfeld zahlreiche ehrenamtlich ausgestaltete Ämter existieren. Betrachtet man die gegenwärtig bestehenden Ehrenämter vor dem Hintergrund der Entwicklung als Bürgerbeteiligung, lassen sich einige Merkmale feststellen, die grundsätzlich allen diesen Ämtern, sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Bereich, gemein sind.108 Der Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung, die nicht hauptberufliche Ausübung sowie das Fehlen eigennützigen Erwerbsstrebens stellen die für ein Ehrenamt typischen Eigenschaften dar.109 Vor allem im privatrechtlichen Bereich wird der Begriff des Ehrenamtes teilweise sogar streng als Gegenbegriff zum Arbeitsverhältnis interpretiert und dabei an die Weisungsunabhängigkeit und Unentgeltlichkeit der Tätigkeit angeknüpft.110
Dennoch lassen sich diese Eigenschaften nicht immer starr auf jedes Ehrenamt übertragen. Denn dieses kann unter Umständen ebenso weisungsabhängig oder sogar im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.111 Auch hinsichtlich des Kriteriums der Unentgeltlichkeit ist genau zu differenzieren. Grundsätzlich darf für die Übernahme eines solchen Amtes zwar kein Entgelt gezahlt werden, weil dies durchaus als ein das Ehrenamt typischerweise kennzeichnendes Merkmal anzusehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass jegliche Zuwendung an ehrenamtlich Tätige automatisch den Ehrenamtscharakter entfallen lässt.112 Das zeigt bereits auch die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 Euro im Jahr gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Nicht nur im öffentlich-rechtlichen, sondern auch im privatrechtlichen Bereich ist es außerdem durchaus üblich, dass für Ehrenämter Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Entgelt oder eine Vergütung des Amtes, sondern um einen Ausgleich für den Aufwand, der mit seiner Übernahme verbunden ist. Beispielhaft genannt werden können in diesem Zusammenhang Ämter wie das eines ehrenamtlichen Richters oder das Ehrenamt eines Bürgermeisters einer kleinen Gemeinde, bei denen in unterschiedlicher Form solche Aufwandsentschädigungen gewährt werden.