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B. Das Prinzip der Unentgeltlichkeit der Amtsführung

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In § 37 Abs. 1 BetrVG ist ausdrücklich festgesetzt, dass die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich zu führen haben. Damit wird jegliche Art von Vergütung allein wegen der Amtstätigkeit als Betriebsrat von vornherein ausgeschlossen. Inwieweit das Gebot anzuwenden ist und wo seine Grenzen liegen, ist genauer zu betrachten.

Die Vergütung von Betriebsräten

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