Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 37

II. Ergänzung durch Nachteilsverbot und Ersatz notwendiger Auslagen

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Der Grundsatz in § 37 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Betriebsratsmitglieder aus ihrem Amt keinen geldwerten Vorteil ziehen sollen, der nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.192 Die Kehrseite dazu stellt der Ausschluss sämtlicher Benachteiligungen dar. Die Mandatsträger sollen durch die Amtsübernahme ebenso wenig finanzielle Einbußen erleiden. Dem Unentgeltlichkeitsprinzip steht daher das Verbot jeglicher wirtschaftlicher Nachteile gegenüber. Dazu gehört auch, dass die notwendigen Auslagen, welche die Betriebsratstätigkeit mit sich bringt, ersetzt werden.193 In Rechtsprechung und Literatur werden das Verbot von geldwerten Vorteilen wie auch das von finanziellen Nachteilen meist gemeinsam genannt und zusammen betrachtet.194 Zwar ist ein Verbot von Nachteilen nicht ausdrücklich in der Vorschrift des § 37 Abs. 1 BetrVG angelegt, die beiden Grundsätze sollen sich aber jedenfalls ergänzen195. Obwohl er eigentlich nur jegliche materielle Besserstellung zu vermeiden versucht, wird in der Literatur anscheinend aus dem Unentgeltlichkeitsgrundsatz selbst häufig schon ein Verbot von Nachteilen abgeleitet und dabei nicht immer präzise differenziert. Als Folge der Unentgeltlichkeit, die finanzielle Vorteile zu verhindern versucht, sollen auf der anderen Seite die Mitglieder des Betriebsrates ebenso keine wirtschaftlichen Nachteile erfahren. Nicht zuletzt trägt auch das zur Stärkung des Vertrauens der Belegschaft in die Tätigkeit des sie vertretenden Betriebsrates bei, wenn dieser auch nicht durch den Entzug geldwerter Vorteile beeinflusst wurde.196 Zwar wird in § 78 S. 2 BetrVG das Verbot sowohl der Begünstigung als auch der Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern allgemein festgesetzt, im Hinblick auf die Vergütung bestehen allerdings speziellere Vorschriften.197 Konkret wird dem allgemeinen Benachteiligungsverbot in wirtschaftlicher Hinsicht und insbesondere im Hinblick auf die Vergütung durch die § 37 Abs. 2 bis 6198 und § 40 BetrVG Rechnung getragen. Die Vorschriften stellen sicher, dass die Betriebsratstätigkeit auf Dauer nicht mit (finanziellen) Opfern verbunden ist und den Mandatsträgern keine Vermögensnachteile entstehen.199 Allein auf das Unentgeltlichkeitsprinzip lässt sich das nicht stützen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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