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§ 2 Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG A. Anwendbarkeit neben den speziellen Vergütungsvorschriften

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Die Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG legt fest, dass Mitglieder des Betriebsrates (sowie die in dem Satz 1 aufgezählten geschützten Funktionsträger) wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, auch nicht im Hinblick auf ihre berufliche Entwicklung. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Schutzvorschrift für Betriebsräte, weshalb teilweise ihre Anwendung in der gesamten Mitbestimmungsordnung verlangt wird.303 Das BAG versteht sie als eine der „grundlegenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts.304 Für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern enthält das Betriebsverfassungsgesetz in § 37 BetrVG aber eigenständige und spezielle Regelungen. Daher ist zunächst entscheidend, ob die allgemeinen Verbote des § 78 S. 2 BetrVG gleichermaßen auf Vergütungssachverhalte anwendbar sind und sie bei der Entgeltbemessung Berücksichtigung finden müssen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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