Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 62

I. Überblick über die Einordnung in Literatur und Rechtsprechung

Оглавление

In Literatur und Rechtsprechung wird das Verhältnis der beiden Vorschriften nur selten näher beleuchtet. Wenn Aussagen dazu getroffen werden, erfolgen sie überwiegend ohne nähere Begründung. Die Terminologie, die zur Bezeichnung der Beziehung der Vorschriften zueinander verwendet wird, ist nicht einheitlich, sondern es werden unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet. Es scheint herrschende Meinung zu sein, die spezielle Vergütungsnorm des § 37 BetrVG als Konkretisierung der Regelung in § 78 S. 2 BetrVG anzusehen.305 Sie wird auch als Ausprägung des allgemeinen Verbotes bezeichnet.306 Teilweise wird § 78 S. 2 BetrVG als Ergänzung des § 37 BetrVG307 sowie als Auffangvorschrift308 verstanden. In einer sehr frühen Entscheidung bezeichnete das BAG den § 37 Abs. 3 BetrVG gegenüber dem allgemeinen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot – damals noch in § 53 BetrVG 1952 geregelt – als „Spezialvorschrift“, die dem allgemeinen Verbot vorgehe und sie verdränge.309 Dem entsprechend wird die Vorschrift des § 37 BetrVG auch als lex specialis gegenüber § 78 S. 2 BetrVG angesehen.310

Betrachtet man die unterschiedlich verwendete Terminologie, bleibt offen, welche Schlüsse sich aus der jeweiligen Bezeichnung für das Verhältnis von § 37 und § 78 S. 2 BetrVG ziehen lassen. In erster Linie geht es um die Beantwortung der Frage, ob die beiden Regelungen nebeneinander anzuwenden sind. Auch darüber besteht keine Einigkeit, sondern es werden unterschiedliche Ansätze verfolgt. So kommt es in der Literatur nicht selten vor, dass aus den genannten Begrifflichkeiten, aus denen genaue Konsequenzen für die Anwendbarkeit zweier Vorschriften folgen würden, diese kaum näher präzisiert, teilweise vermengt oder nicht angewendet werden. Zusammenfassend lässt sich folgender Überblick über die verschiedenen vertretenen Standpunkte darstellen:

Eine Richtung in Literatur und Rechtsprechung kommt zu dem Ergebnis, dass das allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG auch neben den spezielleren Vergütungsvorschriften anwendbar bleibt.311 Das wird teilweise ausdrücklich klargestellt, indem von den allgemeinen Verboten ebenso das Entgelt von Betriebsratsmitgliedern erfasst sein soll.312 Aber auch die Ansicht, dass die Norm des § 37 BetrVG keine abschließende Regelung über die Höhe des Entgeltes von Betriebsratsmitgliedern enthalte, führt zu dem Ergebnis der gleichzeitigen Anwendbarkeit.313 Demgegenüber wird aber auch vertreten, dass § 37 BetrVG als speziellere Regelung der allgemeineren Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG vorgeht314 bzw. diese verdrängt315 sowie dass diese gegenüber Sonderregelungen subsidiär316 ist. Unabhängig von der Einordnung werden die allgemeinen Verbote des § 78 S. 2 BetrVG häufig auch als Auslegungskriterium bei den speziellen Vergütungsvorschriften herangezogen.317

Der Überblick zeigt nicht nur, dass die in der Literatur und Rechtsprechung verwendete Terminologie sich teilweise stark unterscheidet. Erstaunlich ist auch, dass kaum eine der verschiedenen Meinungen näher darauf eingeht, welche Konsequenzen hinsichtlich der Anwendung beider Vorschriften im Rahmen der Vergütung daraus zu ziehen sind. Für die richtige Anwendung der Rechtssätze bei Vergütungssachverhalten ist daher eine genaue Betrachtung und Festlegung des Verhältnisses der beiden Normen erforderlich.

Die Vergütung von Betriebsräten

Подняться наверх