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1. Notwendigkeit einer (objektivierten) zeitgemäßen Auslegung

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Zunächst lässt die Vorschrift vermuten, dass sie schon wegen ihres klaren Wortlautes keine Ausnahme von dem Unentgeltlichkeitsgrundsatz zulässt. Die Auslegung eines zunächst eindeutigen Gesetzestextes kann aber ebenso wegen eines Wandels der Situation, die der Vorschrift zugrunde liegt, und vor allem wegen des Zeitfaktors erforderlich werden.220 Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die sich der Gesetzgeber bei dem Entwurf der Vorschrift vorgestellt hatte, derart geändert haben, dass die neue Situation mit der jeweiligen Regelung nicht mehr in Einklang gebracht werden kann und (nachträglich) eine neue Bewertung erfordert.221 Eine Anpassung ist allerdings nur dann notwendig, wenn die Schwäche des Gesetzes „evident“ geworden ist.222

Die Vergütung von Betriebsräten

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