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bb) Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungserwägungen

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Nicht zuletzt sind bei einer (objektiv) teleologischen Auslegung auch Gerechtigkeitserwägungen zu berücksichtigen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die aufgrund unterschiedlicher Beurteilung gleichartiger Tatbestände entstehen könnten.277 Dabei gilt es das Prinzip der „Gleichbehandlung des Gleichartigen“ zu beachten.278

Bezogen auf die vorliegende Konstellation läge es zunächst nahe, das Unentgeltlichkeitsgebot des § 37 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich für die darin ausdrücklich genannten „Mitglieder des Betriebsrats“ gleichermaßen gelten zu lassen und keine Unterschiede hinsichtlich ihrer Leistung oder Qualifikation zu machen, um so Wertungswidersprüche zu vermeiden. Allerdings bedeutet die von der Vorschrift selbst vorgesehene gleiche Behandlung aller Betriebsräte innerhalb eines Gremiums nicht schon zwingend auch Gerechtigkeit durch Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Wendet man nämlich die Regelung konsequent auf alle Mandatsträger unterschiedslos an, kann das – und zwar nicht selten – zu ungerechten Ergebnissen führen. Betriebsratsmitglieder untereinander werden aufgrund der früher von ihnen ausgeübten Arbeitstätigkeiten regelmäßig ein unterschiedliches Entgelt erhalten. Das kann dazu führen, dass sie zwar die gleiche Betriebsratsarbeit erledigen, aber unterschiedlich entlohnt werden. So sieht es die ausdrückliche gesetzliche Konzeption vor und kann im Grundsatz noch hingenommen werden. In extremen Fällen könnte das aber auch bedeuten, dass beispielsweise ein dauerhaft freigestellter Betriebsratsvorsitzender mit deutlich erhöhten Anforderungen und Aufgaben gegenüber einem anderen Betriebsratskollegen, der nur an den Sitzungen teilnimmt und darüber hinaus nicht mit besonders anspruchsvollen Amtsaufgaben betraut ist, weniger verdient, nur weil er in seinem ursprünglichen Arbeitsverhältnis eine geringer bezahlte Tätigkeit ausgeübt hat.279 Da es gerade gewünscht ist, dass sich höher qualifizierte Arbeitnehmer um das Betriebsratsamt bemühen, können solche gravierenden Unterschiede häufiger vorkommen. Damit würde derjenige, der objektiv weniger leistet, ein höheres Entgelt erhalten und das selbst dann, wenn beide das Amt schon über Jahre hinweg dauerhaft wie einen Beruf ausüben. Eine von dem Gesetz beabsichtigte Gleichbehandlung könnte dadurch zu einer deutlichen Ungleichbehandlung führen. Dabei wäre die unterschiedliche Behandlung verschiedener Angehöriger betriebsverfassungsrechtlicher Gremien nach ihrer Position bzw. Stellung dem Gesetz jedenfalls nicht fremd, schließlich unterscheidet es auch in § 76a BetrVG bei der Vergütung von Mitgliedern der Einigungsstelle ausdrücklich hinsichtlich des Vorsitzenden und anderer Beisitzer.

Das zu berücksichtigende Prinzip der Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen, ist in diesem Fall daher wenig aussagekräftig und führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Vergütung von Betriebsräten

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