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a) Auslegung nach dem Wortlaut

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Die grammatikalische Auslegung nach dem Wortlaut bzw. -sinn der Vorschrift stellt den Ausgangspunkt jeder Auslegung dar.231 Diese führt hier allerdings zu keinem Resultat, weil der Wortlaut der Regelung in § 37 Abs. 1 BetrVG eindeutig ist: „Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.“ Die Formulierung ist dahingehend klar, dass keinerlei Entgelt für das Amt gewährt werden darf und lässt diesbezüglich keinen Spielraum. Das gilt nach der deutlichen sprachlichen Fassung für alle „Mitglieder des Betriebsrats“, unabhängig von Aufwands- oder Leistungsgesichtspunkten Einzelner. Die Regelung macht keine Unterschiede weder zwischen anspruchsvolleren und einfacheren Betriebsratstätigkeiten noch zwischen verschiedenen Positionen innerhalb des Gremiums. Nach ihrer derzeitigen wörtlichen Ausgestaltung lässt die Vorschrift keine Zahlungen, auch nicht bei besonderen Umständen zu, so dass grundsätzlich auch die Fälle „professionalisierter Betriebsräte“ unter das Verbot des Entgeltes fallen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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