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b) Auslegungsziel

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Bei der Auslegung von Gesetzen werden hinsichtlich ihrer Art bzw. des Ziels in der Regel zwei verschiedene Richtungen verfolgt: Die subjektive Theorie stellt allein auf den historischen Willen des Gesetzgebers zur Zeit des Erlasses des Gesetzes ab.225 Dagegen bezieht sich die objektive Theorie auf die Umstände der Gegenwart sowie den gesetzesimmanenten Sinn und ermöglicht damit, auf geänderte Verhältnisse, wie technische Entwicklungen, veränderte Wertvorstellungen oder die Entwicklung der Rechtsordnung, mit einer Anpassung reagieren zu können.226 Bei einem eindeutigen Wandel der Situation, die sich der Gesetzgeber ursprünglich für die gesetzliche Regelung vorgestellt hat, ist eine genaue Prüfung des objektivierten Willens für die Frage der weiteren Anwendung der Vorschrift auf die neuen Begebenheiten notwendig, allein der Wille des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes wäre zu rasch überholt.227 Zugleich darf aber auch der historische Wille des Gesetzgebers, der sich nicht nur in dem Gesetz, sondern vor allem auch in sämtlichen dazugehörigen Erkenntnisquellen und Materialien, wie Gesetzesentwürfen, Kommissionsberichten oder Ausschussberichten, zeigt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben.228 Vorzunehmen ist vorliegend daher eine (geltungszeitlich) objektivierte Auslegung, die sich nicht nur am realen Willen des historischen Gesetzgebers orientiert, sondern sich ebenso mit der fall- und zeitgemäßen Bedeutung auseinandersetzt.229

Ziel der vorliegend vorzunehmenden Auslegung ist es, zu erforschen, ob der Unentgeltlichkeitsgrundsatz für den Funktionswandel des Betriebsrates und die sich daraus neu entwickelten „professionalisierten“ bzw. „verberuflichten“ Betriebsräte – unter Berücksichtigung des historischen wie auch objektiven Willens des Gesetzgebers – ebenfalls uneingeschränkt gelten muss oder ob eine objektivierte Auslegung eine andere Beurteilung über den Wortlaut hinaus rechtfertigt.

Die Vergütung von Betriebsräten

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