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e) Auslegungsergebnis: nachträgliche verdeckte Regelungslücke

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Damit hat die teleologische Auslegung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes gezeigt, dass bei der Sachverhaltsgruppe „beruflicher“ Betriebsräte, die wegen des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift gleichermaßen unter die Regelung fallen würden, der Gesetzeszweck nicht ausreichend bzw. nicht mehr in jeder Konstellation realisiert werden kann.286 Außerdem hat sich herausgestellt, dass der Gesetzgeber eine Tendenz dahingehend zeigt, die Entwicklung der Professionalisierung und Verberuflichung von Betriebsräten zu fördern, ihr jedenfalls nicht entgegenzustehen. Zwar hat das Gesetz in § 37 Abs. 1 BetrVG eine einheitliche Regelung grundsätzlich für alle Betriebsratsmitglieder gleich getroffen, und damit den Ausgangs- bzw. Normalfall für Betriebsräte mit geringen bzw. „normalen“ Leistungsanforderungen, die ihr Amt über einen gewissen Zeitraum ausüben, festgeschrieben. Besonderheiten der Gruppe der „professionellen“ Mandatsträger, wie lange Amtszeiten über Jahr(zehnt)e hinweg und hohe Leistungsanforderungen, lässt das Gesetz aber bei der Rechtsstellung und insbesondere der Vergütung der Betriebsräte gänzlich außer Acht.

Weil die Vorschrift auch auf diese spezielle Gruppe eine anwendbare Regel enthält, deren Besonderheiten aber nicht ausreichend berücksichtigt werden und sie deshalb den „verberuflichten“ Betriebsräten wegen des Sinn und Zwecks der Vorschrift nicht entspricht, besteht hier eine sog. „verdeckte“ Regelungslücke.287 Kennzeichnend für eine verdeckte Regelungslücke ist, dass es zwar scheinbar an einer anzuwendenden Regel nicht mangelt, es aber an einer Einschränkung bzw. einer Ausnahmeregel für die besonderen Fälle fehlt.288 Lücken in dem Gesetz müssen nicht offenkundig zutage treten. Sie können auch dadurch entstehen, dass trotz Vorhandenseins einer formellen Regelung, diese aufgrund einer „wesentlichen Veränderung der Verhältnisse aber offensichtlich nicht sachgerecht“ ist.289 So liegt es bei der uneingeschränkten Anwendung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes auf „professionalisierte“ Betriebsräte. Die speziellen Fälle haben sich aufgrund des Funktionswandels der Betriebsratsarbeit aber erst in den letzten Jahren herausgebildet, was bei Erlass des Gesetzes im Jahr 1972 – jedenfalls in der Form – so nicht vorhersehbar war. Daher spricht man hier von einer nachträglichen (verdeckten) Regelungslücke.290 Denn es haben sich erst nach längerem Bestehen des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes neue Fragen gestellt, die auf technische oder wirtschaftliche Entwicklungen zurückzuführen sind und die dem Gesetzgeber bei Erlass der Vorschrift – entgegen seiner grundsätzlichen Regelungsabsicht – noch nicht präsent waren.291 Eine solche Gesetzeslücke ist dann durch Hinzunehmen der fehlenden Einschränkung auszufüllen.292

Die Vergütung von Betriebsräten

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