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aa) Zweck des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes (1) Gewährleistung der Unabhängigkeit

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In erster Linie besteht der Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes zunächst darin, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Betriebsratsmitglieder für eine freie Amtsausübung zu sichern.264 Finanzielle Unabhängigkeit und Unbeeinflussbarkeit der Betriebsräte sind für die Aufgaben der Repräsentation und Interessenvertretung der Belegschaft unerlässlich. Würden hiervon Ausnahmen oder eine gelockerte Bewertung zugelassen, bestünde generell die Gefahr von Begünstigungen. Dadurch würden Möglichkeiten der Einflussnahme – vor allem für den Arbeitgeber – geschaffen.

Auf der anderen Seite ist es jedoch grundsätzlich abzulehnen, Arbeitgeber sowie Betriebsratsmitglieder von vornherein unter den Generalverdacht der Begünstigung bzw. Beeinflussbarkeit durch finanzielle Mittel zu stellen. Davon abgesehen muss mit einer großzügigen Auslegung des Unentgeltlichkeitsgrundsatzes nicht zwingend bereits der Verlust der Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder einhergehen. Teilweise wird sogar bezweifelt, dass das Ehrenamts- bzw. Unentgeltlichkeitsprinzip überhaupt dazu im Stande ist, (allein) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mandatsträger zu gewährleisten265 wie es der Gesetzgeber mit der Regelung ursprünglich bezweckt hatte.

Zu hohe Anforderungen, eine größere Belastung und der teilweise enorme zeitliche Mehraufwand der Betriebsratsarbeit können ohne adäquaten Ausgleich ebenso Einfluss auf die Tätigkeit der Betriebsräte und ihr Handeln haben, wenn Mandatsträger nachteilige Konsequenzen wegen des Amtes, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht befürchten müssen.266 Diese Gefahr zeigt sich vor allem bei Betriebsräten, die über lange Zeit im Amt sind oder auch bei den Betriebsrats- sowie Gesamtbetriebsratsvorsitzenden. Sie führen meist deutlich anspruchsvollere und umfangreichere Arbeiten aus, die mit denen anderer Betriebsratsmitglieder oder ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr vergleichbar sind. Der mit dem Amt verbundene Mehraufwand sowie die zum Teil gestiegene Verantwortung müsste dann eigentlich entsprechend kompensiert und ausgeglichen werden. Wird die anspruchsvollere Tätigkeit, nur weil sie in der Eigenschaft als Betriebsrat ausgeführt wird, nicht angemessen entlohnt, könnte ein solcher finanzielle Nachteil ebenso ihre Amtstätigkeit negativ beeinflussen. Die derzeit geltenden Vorschriften zur Vergütung von Betriebsräten, insbesondere § 37 Abs. 2 bis 6 BetrVG, sehen einen Ausgleich für amtsbedingte Mehrarbeit und -belastung sowie erhöhte Anforderungen oder sonstige besondere (amtsbedingte) Leistungsgesichtspunkte allerdings nicht vor. Gerade bei den „verberuflichten“ Betriebsräten, bei denen solche besonderen Belastungen und Anforderungen mit dem Amt zwangsläufig einhergehen, müssten diese aber entsprechend berücksichtigt und honoriert werden. Anderenfalls wäre – je nach Ausprägung der Professionalisierung – das Erreichen des Schutzzwecks der Norm gefährdet.

Die Vergütung von Betriebsräten

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