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d) Gefahr von Schutzlücken in besonderen Einzelfällen

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In der Literatur werden teilweise besondere Fälle aufgezeigt, die gegen eine verdrängende Eigenschaft des § 37 BetrVG sprechen sollen, weil ansonsten Schutzlücken entstehen würden. Das treffe beispielsweise auf die Situation zu, wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied eine besondere und einmalige, über die Vergleichsarbeitnehmer hinausgehende persönliche Entwicklung genommen hat. Weil diese spezielle Konstellation nach einer Auffassung nicht ausreichend mit den Regelungen des § 37 BetrVG berücksichtigt werden könnte, sei sie mit dem Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG aufzufangen; das mache eine gleichzeitige Anwendung beider Normen erforderlich.356 Richtig ist, dass in einem solchen Fall ein Mandatsträger zwar grundsätzlich nur das Entgelt entsprechend der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer erhalten darf, die darüber hinausgehende Entwicklung dürfte nach derzeitiger Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden. Nach der genannten Ansicht wäre dieses Ergebnis aber wegen einer Benachteiligung und damit eines Verstoßes gegen § 78 S. 2 BetrVG nicht zulässig und könnte so zugunsten des Betriebsratsmitgliedes korrigiert werden.357

In Bezug auf die Bemessung des Arbeitsentgeltes, insbesondere auf § 37 Abs. 4 BetrVG, wäre eine solche Beurteilung mit der zusätzlichen Heranziehung des § 78 S. 2 BetrVG in der Praxis jedoch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Schließlich könnte die Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Werdegangs eines Mandatsträgers ebenso gut eine Begünstigung darstellen. Der Arbeitgeber würde sich hinsichtlich der Zulässigkeit des daraus resultierenden Entgeltes in einer Grauzone befinden und sich erheblichen Risiken aussetzen. Schon deshalb ist ein derartiger Sachverhalt allein an § 37 Abs. 4 BetrVG zu messen. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, ist eine entsprechende Entgelterhöhung in Konsequenz eben nicht zulässig. Auch deshalb ist der Auffassung nicht zu folgen, die § 37 Abs. 4 BetrVG zur Bemessung des Arbeitsentgeltes von Betriebsratsmitgliedern als nicht abschließend358 erachtet. Es ist zwar zutreffend, dass sich die Bestimmung der Vergütung für Betriebsratsmitglieder aus einem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften ergibt, § 78 S. 2 BetrVG gehört aber nicht dazu.359 Erst recht kann sich daraus kein „unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf eine bestimmte Vergütung ergeben“360. Das folgt nicht nur schon aus den soeben genannten Gründen, sondern bereits die Ausgestaltung als Verbotsnorm lässt keinen Schluss auf einen Anspruch auf Erfüllung zu.361 Die Verbote in § 78 S. 2 BetrVG können nicht zur Umgehung der abschließenden Regelungen und damit zur Begründung eines höheren Entgeltes herangezogen werden, sondern allenfalls im Rahmen einer Auslegung Berücksichtigung finden.

Nach hier vertretener Auffassung gibt es auch durchaus andere Möglichkeiten, solche Fälle im Rahmen des § 37 Abs. 4 BetrVG selbst zu berücksichtigen.362 Darauf basierende Zahlungen sind dann ausschließlich an dem Unentgeltlichkeitsgrundsatz zu messen, so dass bereits durch die speziellen Vergütungsvorschriften eine Benachteiligung und Begünstigung verhindert werden können.

Die Vergütung von Betriebsräten

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