Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 72

c) Parallel laufender Sinn und Zweck der Vorschriften

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Der Annahme eines Spezialitätsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass Sinn und Zweck der Vorschriften des § 37 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG parallel laufen,352 sondern bekräftigt sie. Als speziellere Vorschrift kann und muss die Norm auch ein gleichgerichtetes Ziel haben, allerdings nicht für einen so weit gefassten Anwendungsbereich wie die allgemeinere Regelung, sondern eben nur begrenzt, wie hier für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Dem Argument, dass ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm deshalb geboten sei, um mit ihr wegen der zu erfüllenden Schutzfunktion Korrekturmaßnahmen vornehmen zu können,353 ist ebenfalls nicht überzeugend. Mit Anwendung allein des § 37 BetrVG auf Vergütungsfragen wird für diesen abschließend geregelten Bereich der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck mehr als ausreichend erfüllt. Dass eine verdrängende Eigenschaft des § 37 BetrVG für die Lösung der Gesetzeskonkurrenz „kontraproduktiv“ sei,354 dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um einen grundlegenden juristischen Rechtssatz, der in einem Verhältnis der Spezialität stets Anwendung finden muss. Dadurch entstehen weder Wertungswidersprüche noch Gesetzeslücken.355 Es ist vielmehr nicht nachvollziehbar, dass in Rechtsprechung und Literatur häufig ebenfalls ein Verhältnis der Spezialität der beiden Rechtssätze angenommen, es dann aber nicht konsequent umgesetzt wird.

Die Vergütung von Betriebsräten

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