Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 84
b) Stellungnahme
ОглавлениеFür die Feststellung einer Benachteiligung ist der Auffassung, die hier eine nachteilige Veränderung des status quo verlangt, nicht zu folgen. Das wäre mit erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis verbunden, nicht nur bei der Bestimmung, sondern auch bei der Beweisbarkeit. Im Falle der (Nicht-)Gewährung bestimmter Leistungen wäre stets zu prüfen, ob eine solche Zuwendung in dem Arbeitsverhältnis der einzelnen Betriebsratsmitglieder angelegt war. Gerade bei Mandatsträgern, die über einen sehr langen Zeitraum freigestellt sind, wäre es beinahe unmöglich festzustellen, ob eine solche Anwartschaft schon bei Übernahme des Amtes bestanden hat oder ob er diese vielleicht in dem Zeitraum seiner Freistellung noch erworben hätte. Das würde wiederum Folgefragen aufwerfen. Zu klären wäre dann beispielsweise, ob ein relativ starkes Recht wie das Anwartschaftsrecht, das in der zivilrechtlichen Praxis als „wesensgleiches Minus“ sogar als Vorstufe zum Vollrechtserwerb anerkannt wird, nur durch hypothetische Betrachtungen der beruflichen Entwicklung eines Mandatsträgers entstehen kann oder ob hier zusätzlich noch konkretere Anknüpfungspunkte erforderlich wären.
Trotz einer fehlenden, ausdrücklichen Definition in dem Betriebsverfassungsgesetz ist für die Bestimmung des Begriffes der Benachteiligung auch ein Rückgriff auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz weder erforderlich noch geboten. Eine Analogie scheidet schon wegen der nicht vergleichbaren Interessenlage aus.412 Abgesehen davon, dass der Begriff ohne Heranziehung dieses Gesetzes einfach zu bestimmen ist, lässt der unterschiedliche Schutzzweck beider Gesetze einen Rückgriff auf die Vorschriften, insbesondere die Definitionen des § 3 AGG, nicht zu. Das Betriebsverfassungsgesetz sichert mit § 78 S. 2 BetrVG nicht nur die Unabhängigkeit der Mandatsträger, sondern zugleich auch die sachliche wie personelle Kontinuität des Betriebsrates als Gremium; es unterscheidet sich damit maßgeblich von der Schutzrichtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes mit allein personenbezogenen Benachteiligungsverboten.413 Zwar ist eine vergleichende Heranziehung hinsichtlich der Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung nicht gänzlich undenkbar,414 sie ist letztendlich aber nicht erforderlich.