Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 70

1. Kritik an der Annahme einer verdrängenden Eigenschaft des § 37 BetrVG a) § 78 S. 2 BetrVG als stets zu beachtender Grundsatz

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Eine Ansicht in der Literatur lehnt eine Verdrängung des § 78 S. 2 BetrVG aufgrund eines Spezialitätsverhältnisses deshalb ab, weil dem allgemeinen Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot die Eigenschaft eines bedeutenden, betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatzes als „eine Art Leitprinzip“ zugesprochen wird.343 Das Verbot sei für eine einheitliche Auslegung des Gesetzes und damit zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen oder Lücken im Betriebsverfassungsgesetz notwendig.344 Dieser Auffassung kann allerdings nicht gefolgt werden. Lediglich eine Einordnung nach ihrer Bedeutung kann nicht dazu führen, dass die Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG immer dann eingreifen muss, wenn die speziellen und vor allem engeren Voraussetzungen und Bedingungen in § 37 BetrVG nicht greifen. Das würde die relativ eindeutig gezogenen Grenzen des § 37 BetrVG verwischen. Zugleich wären jeglicher Spielraum bei der Bemessung des Entgeltes und damit mögliche zulässige Fälle auf ein Mindestmaß reduziert. Das muss aber nicht zugleich bedeuten, dass die Gedanken der Vorschrift außer Acht gelassen oder gänzlich verdrängt würden. Sie können auch weiterhin Einfluss, beispielsweise bei einer Auslegung, nehmen. Der Vorschrift kann damit auch der Charakter einer Art „Auffangvorschrift“ zugewiesen werden: zwar nicht im Hinblick auf Vergütungsfragen, aber hinsichtlich der Vielzahl und Vielfalt denkbarer Fälle der Bevorzugung oder Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern, die jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt werden konnten.

Darüber hinaus dienen die Spezialvorschriften – wie es von derselben Ansicht vertreten wird – nicht lediglich der gesetzlichen Festschreibung der allgemeinen Regelung des § 78 S. 2 BetrVG in besonderen Fällen (hier der Vergütung) nur aus Klarstellungsgründen.345 § 37 BetrVG enthält eigenständige Bestimmungen, mit denen das Gesetz nicht nur in sachlicher, sondern auch persönlicher Hinsicht einen deutlich konkreteren und spezielleren Bereich regelt. Trotz gleicher Schutzrichtung stehen sie selbstständig neben § 78 S. 2 BetrVG.

Die Vergütung von Betriebsräten

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