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III. Konsequenz der Nichtanwendung des § 78 S. 2 BetrVG auf Vergütungsfälle

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Nimmt man zwischen zwei Normen ein Verhältnis der Spezialität an, ist konsequenterweise der Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ anzuwenden. Das hat zur Folge, dass § 78 S. 2 BetrVG bei Fällen betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Betriebsrates verdrängt wird.342 Diese Folgerung ist grundsätzlich sachgerecht, weil eine speziellere Regelung mehr Sachnähe besitzt als die allgemeinere und den verschiedenen Sachverhalten hinsichtlich der Vergütung besser gerecht werden kann. Dennoch wird die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses und damit der verdrängenden Eigenschaft des § 37 BetrVG gegenüber § 78 S. 2 BetrVG durchaus kritisch betrachtet. Ob die verschiedenen Argumente gegen diese Auffassung eine andere Beurteilung notwendig erscheinen lassen, ist genauer zu betrachten.

Die Vergütung von Betriebsräten

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