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b) Gefahr der Erleichterung von Begünstigungen

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Gegen die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses, das die allgemeine Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG bei Entgeltfragen verdrängt, wird zum Teil angeführt, dass dadurch Begünstigungen von Betriebsratsmitgliedern erleichtert werden könnten.346 Als Beispiel nennt die Auffassung eine Entgeltzahlung an ein Betriebsratsmitglied, die gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern deutlich höher ausfällt: Die Zahlung verstoße zunächst nicht gegen den § 37 Abs. 4 BetrVG, weil dieser nach dem Wortlaut nur eine Unter- und keine Obergrenze für das Arbeitsentgelt enthält, wohl aber gegen das Begünstigungsverbot nach § 78 S. 2 BetrVG.347

Nimmt man an, dass die allgemeinen Verbote von § 37 BetrVG verdrängt werden, würden sie in dem genannten Fall nicht greifen. Dennoch ist dieses Ergebnis sachgerecht, weil § 37 BetrVG hinsichtlich der Vergütung – zumindest in den Absätzen 1 bis 4 – abschließend348 ist. Die Vergütungsvorschriften dürfen mit einer gleichzeitigen Anwendung weiterer Vorschriften nicht ohne weiteres ausgedehnt und das System der gesetzlichen Regelungen in Frage gestellt werden. Diese müssen vielmehr einen abgeschlossenen Regelungskomplex für Vergütungsfragen bilden, anderenfalls wäre es nicht möglich, dass die speziellen Normen eine klare Rechtslage herbeiführen.349 Der Wortlaut des § 37 Abs. 4 BetrVG ist eindeutig gefasst, die Heranziehung zusätzlicher Normen ist deshalb nicht notwendig. Darüber hinaus zeigt sich in Spezialnormen der Wille des Gesetzgebers besonders deutlich. Dieser hätte hier ohne weiteres die Regelung anders formulieren und eine Obergrenze mit aufnehmen können, hat sich aber offensichtlich dagegen entschieden. Außerdem besteht über Absatz 1 bereits eine ausreichende Grenze mit dem Entgeltverbot. Würde einem Mandatsträger also ein über die vergleichbaren Arbeitnehmer nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG hinausgehendes Entgelt gezahlt werden und verstößt diese Zahlung nicht gegen den Unentgeltlichkeitsgrundsatz oder sonstige Entgeltvorschriften, ist sie zulässig. Ansonsten würden die spezielleren Vorschriften obsolet. Das Argument ließe sich zwar ebenso gut in sein Gegenteil verkehren, nämlich dass der Anwendungsbereich der allgemeinen Norm damit zu stark verkleinert oder sogar aufgehoben werden könnte. Dieser Ansicht, dass eine Generalklausel nicht grundsätzlich verdrängt werden darf,350 kann aber entgegnet werden, dass die Gefahr nicht besteht, weil § 78 S. 2 BetrVG auch außerhalb von Vergütungsfällen noch ausreichend Anwendung findet. Daher führt die Nichtanwendung neben § 37 BetrVG auch nicht zu einer Benachteiligung, wie es eine Auffassung vertritt; sie stützt sich auf ein Urteil des BAG, in dem die Zahlung hypothetischer Trinkgelder einem Betriebsratsmitglied versagt wurden.351 Doch gerade dieser Fall bestätigt das hier gefundene Ergebnis der Verdrängung der allgemeinen Norm: Da Trinkgelder grundsätzlich keinen Entgeltbestandteil darstellen, wären die speziellen Vergütungsvorschriften für die Frage deren Weitergewährung ohnehin nicht anzuwenden. Die Konstellation ist auch nach hier befürworteter Auffassung nach dem Verbot des § 78 S. 2 BetrVG zu beurteilen.

Die Vergütung von Betriebsräten

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