Читать книгу Die Vergütung von Betriebsräten - Martina Schlamp - Страница 83

1. Benachteiligung a) Meinungsstand

Оглавление

Eine Benachteiligung i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG kann per se zunächst als eine Schlechterstellung des Mandatsträgers definiert werden, die nicht aus sachlichen Gründen erfolgt – eine Begriffsbestimmung, die den wenig vorhandenen Definitionen zumindest im Kern gemeinsam ist.405 Welchen Anknüpfungspunkt man für die genaue Bestimmung der Schlechterstellung heranzieht, ist nicht im Rahmen der Definition des Begriffes zu klären, sondern ist eine Frage des Vergleichsmaßstabes; in diesem Punkt unterscheiden sich die verschiedenen Begriffserläuterungen meistens. Vereinfacht dargestellt, unabhängig von dem Erfordernis weiterer Tatbestandsmerkmale, muss sich für eine Benachteiligung zunächst die Situation des Betriebsratsmitgliedes also verschlechtert haben, was an einem – noch festzulegenden – Vergleichsmaßstab zu beurteilen ist.

Im Gegensatz zu der üblichen Definition als einfache Schlechterstellung sieht nur eine Ansicht im Schrifttum eine Benachteiligung bereits in jeder für das Betriebsratsmitglied nachteiligen Veränderung des status quo.406 Diese Auffassung gelangt zumindest hinsichtlich aktiver benachteiligender Handlungen zu dem gleichen Ergebnis. Ein deutlicher Unterschied ergibt sich aber beispielsweise bei der Beurteilung von Maßnahmen durch ein Unterlassen. Für die Fälle der Nichtgewährung bestimmter Leistungen muss diese Auffassung auf die – eher umständliche – Konstruktion einer rechtlich verfestigten Anwartschaft auf den Eintritt eines Vorteils zurückgreifen, um auch ein Unterlassen unter die Vorschrift subsumieren zu können.407 Diese Annahme hätte dann zur Folge, dass im Einzelfall immer sorgfältig zu prüfen wäre, ob ein vorenthaltener Vorteil dem jeweiligen Mandatsträger ebenfalls zustünde, weil er in dem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis bereits angelegt war und die Nichtgewährung damit als Verschlechterung des status quo zu bewerten wäre.408 In dem Fall, dass andere Arbeitnehmer in einem Betrieb Zuwendungen erhalten und nur ein Betriebsratsmitglied nicht, würde es nach dieser Ansicht ausschließlich darauf ankommen, ob diese Zuwendung in dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis bereits angelegt war.

Eine weitere Auffassung zieht hier eine Parallele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und berücksichtigt bei der Bestimmung des Begriffes der Benachteiligung zusätzlich die Definitionen des AGG, insbesondere die des § 3 AGG zur unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung.409 Die Heranziehung der darin enthaltenen Regeln sei nach dieser Ansicht aufgrund der gleichen Zweckrichtung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hilfreich.410 Beide Gesetze würden darauf abzielen, einen geschützten Personenkreis wegen eines bestimmten Merkmals nicht anders als vergleichbare Personen zu behandeln, dabei aber keine vollumfängliche Gleichbehandlung beabsichtigen.411

Die Vergütung von Betriebsräten

Подняться наверх