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a) Schutzbereich

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Die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Geheimnisverrat strafrechtlich sanktionierte Schweigepflicht umfasst die im Berufsrecht verankerte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA). Gemäß § 2 Abs. 4 BORA hat der Verteidiger auch seine Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

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Vom Schutzbereich der Vorschrift umfasst sind praktisch alle Informationen, die der Verteidiger in Ausübung seines Mandats, sei es vom Mandanten selbst, über die Akteneinsicht oder durch Dritte erfährt und die bei verständiger Würdigung des Geheimhaltungswillens des Mandanten auch objektiv geheimhaltungswürdig sind.[254] Ausgenommen sind diejenigen Informationen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, also insbesondere in einer öffentlichen Hauptverhandlung Erörterung gefunden haben.

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Dem Verteidiger steht – ebenso wie seinen Kanzleimitarbeitern und Gehilfen (§ 53a Abs. 1 StPO) – ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf alle Informationen zu, die sie in Ausübung der Verteidigung erfahren haben (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Gleichgültig ist hierbei, ob es sich um Informationen aus dem eigenen oder einem fremden Mandat handelt, soweit sie diese nur in Ausübung der Verteidigertätigkeit erhalten haben.[255] Hiervon muss er grundsätzlich Gebrauch machen, will er nicht gegen seine Schweigepflicht verstoßen und in die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 203 StPO gelangen. Ist er von seinem Mandanten von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit, so muss er aussagen.[256] Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts seiner Mitarbeiter aus § 53a StPO entscheidet grundsätzlich der Verteidiger als Hauptberufsträger (§ 53a Abs. 1 S. 2 StPO), wobei er die Entscheidung für sich und seine Mitarbeiter nicht einheitlich treffen muss.[257]

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Flankiert wird das Zeugnisverweigerungsrecht vom Beschlagnahmeverbot in Bezug auf die Handakten des Verteidigers, sofern ihre Beschlagnahmefreiheit nicht gem. § 97 Abs. 2 StPO aufgehoben ist. Den Verteidiger trifft insoweit die Pflicht, die Beschlagnahmefreiheit durchzusetzen, andernfalls er auch insoweit gegen seine Schweigepflicht verstößt.[258]

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