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1. Notwendigkeit und Umfang der Beratung aus haftungsrechtlicher Sicht

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Im Bereich zivilrechtlicher Mandate wurden haftungsrelevante, schadensbegründende, anwaltliche Pflichtverletzungen höchstrichterlich bereits umfassend entschieden und in der Literatur detailliert katalogisiert. Fachkommentare geben Zivilanwälten konkrete Sicherheit in der Mandatsführung, beginnend bei der Sachverhaltsermittlung und -aufklärung, der rechtlichen Prüfung, bis hin und besonders zu Inhalt und Umfang notwendiger Beratung und Belehrungen. Grundlage der Anwaltshaftung bildet hierbei jeweils die mandatstypische Weisungsabhängigkeit.[307]

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Zwar sind Verteidiger grds. nicht an Weisungen ihres Mandanten gebunden. Ihre Haftung setzt jedoch dort an, wo sie aufgrund ihres fachgebietsübergreifenden Kenntnis- und ihres berufsbezogenen Erfahrungsstandes ihre Stellung als Beistand i.S.v. § 137 StPO verlassen.[308]

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Die Pflicht zur Bewahrung des Mandanten vor voraussehbar vermeidbaren Schäden überlagert und bedingt die übrigen mandatsbezogenen Grundpflichten des Anwalts.[309] Ausgehend von der übergeordneten Zielsetzung, bereits nur als möglich erkennbare Nachteile vom Mandanten abzuwehren, hat sich die anwaltliche Beratung ebenso auf wirtschaftliche Gefahren, wie auf die praktischen Folgen der anzuratenden rechtlichen Schritte zu beziehen.[310] Diese Haftungsgrundsätze sind im Wesentlichen auf den Strafverteidiger zu übertragen.[311]

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Für den Verteidiger bedeutet dies konkret: eine Beschränkung auf die rein strafrechtliche Mandatsführung ist haftungsrelevant.

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Wirtschaftliche Aspekte müssen ebenso notwendiger Inhalt der Beratung sein wie potentielle außerstrafrechtliche Negativkonsequenzen.[312] Soweit dies zur Vermeidung der Konterkarierung der eigenen Verteidigungsstrategie nicht ohnehin schon angezeigt ist, muss der Beschuldigte vor persönlichen Nachteilen, welche er, mangels übergreifender Fachkenntnis, aus eigenem Antrieb anstrengen könnte, bewahrt werden.[313]

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