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c) Mutmaßliche Einwilligung
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Die Offenbarung erlangter Informationen wird, sofern sie zur sachgerechten Verteidigung notwendig erscheint, i.d.R. im mutmaßlichen Einverständnis des Mandanten liegen. Die Erfahrung zeigt indes, dass oftmals auch darüber hinaus äußerst sorglos vom Verteidiger mit ihm anvertrauten Informationen in Bezug auf Dritte umgegangen wird. Dies gilt in erster Linie in Bezug auf dem Mandanten nahestehende Dritte, wie Familie, Freunde und Bekannte aber auch dem Arbeitgeber des Mandanten, die den Verteidiger gerade in Haftsachen gerne als Nachrichtenübermittler zu missbrauchen versuchen. Gerade auch die Übernahme der Verteidigungskosten durch Dritte wird nicht selten an die Erwartung geknüpft, im Gegenzug vom Verteidiger alles über den Fall zu erfahren. Auch die Verteidiger von Mitbeschuldigten treten häufig an den Verteidiger heran, um sich bei diesem über die vom Mandanten zu erwartende Einlassung o.ä. zu erkundigen. In all diesen Fällen, in denen die Weitergabe von Informationen nicht auf den ersten Blick für eine sachgerechte Verteidigung notwendig erscheint, sollte der Verteidiger sehr zurückhaltend mit seinen Informationen umgehen. Gerade bei der Information dem Mandanten vorgeblich nahestehender Personen kann der Verteidiger ohne vorherige Rücksprache mit seinem Mandanten vielfach die für diesen mit der Preisgabe der Informationen eintretenden Folgen nicht einschätzen und muss bereits deshalb damit rechnen, dass er die Offenbarung nicht billigt.
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Der Verteidiger sollte sich daher grundsätzlich nicht auf eine mutmaßliche Einwilligung des Mandanten verlassen, sondern sich regelmäßig schriftlich von seiner Schweigepflicht entbinden lassen. Dabei sollte er sich nicht scheuen, den Anfragenden auf seine Schweigepflicht zu verweisen und diesem mitzuteilen, dass er zwar grundsätzlich auskunftsbereit ist, dies jedoch zunächst mit dem Mandanten erörtern muss. Damit wird er sich seinen Ruf als vertrauenswürdiger Anwalt erhalten. Niemand wird sich gerne einem Anwalt anvertrauen, von dem bekannt ist, dass er aus Mandatsverhältnissen zu anderen vorbehaltlos plaudert.