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aa) Mittelbare Bindungswirkung durch Strafurteil festgestellter Tatsachen im Zivilprozess
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Strafurteile entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung im Zivilprozess. Dennoch sind beide Verfahren prozessual miteinander verflochten. Feststellungen aus dem Strafverfahren können im Wege des Urkundenbeweises auf Vorbringen des Geschädigten gemäß §§ 415, 417 f. ZPO in den Zivilprozess eingeführt werden. Dies umfasst nicht nur den Tenor des Strafurteils, sondern gerade auch einzelne Beweisergebnisse in Form von gerichtlichen Protokollierungen über Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen, Augenscheinsfeststellungen sowie Erklärungen des Beschuldigten selbst zum Tatbeitrag.[315] Feststellungen im Strafurteil werden damit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO Gegenstand freier richterlicher Beweiswürdigung. Sie bedingen damit eine mittelbare Bindungswirkung.[316]