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d) Rechtfertigender Notstand

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Ein sich aus dem Institut des rechtfertigenden Notstands ergebendes Recht des Verteidigers zur Offenbarung auch ohne die Einwilligung des Mandanten ist anerkannt, wenn der Verteidiger die Informationen zum Zwecke seiner eigenen sachgerechten Verteidigung[261] in einem Strafprozess oder in einem berufsrechtlichen Verfahren verwendet, aber auch in einem Zivilrechtsstreit zur Durchsetzung berechtigter Honorarforderungen.[262] Es gilt insoweit der Grundsatz, dass die Verschwiegenheitspflicht des Verteidigers dann – aber auch erst dann – entfällt, wenn seine eigene Verteidigung durch ein Verhalten seines Mandanten erforderlich wird und ihn lediglich seine Verschwiegenheitspflicht hieran hindert.[263]

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