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bb) Beweisrechtliche Beschränkungen im folgenden Zivilverfahren
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Die Notwendigkeit der taktischen Abstimmung der eigentlichen Verteidigungslinie mit der folgenden zivilprozessualen Beweissituation ergibt sich aus folgender Einschränkung:
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Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO sind im Zivilprozess Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Es muss klar sein, dass einzelne Einlassungen oder gar ein umfassendes Geständnis des Beschuldigten zum Gegenstand späterer Zivilprozesse gemacht werden, derer er sich nicht durch bewusstes, wahrheitswidriges Bestreiten widersetzen darf.[317]
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Da im Zivilprozess unbestrittene Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten – ein Schweige- bzw. Aussageverweigerungsrecht wird dem Beschuldigten als Partei im Zivilprozess gerade nicht zugestanden[318] – sei auch die strafprozessuale Verständigung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich wohl überlegt. Überlegungen zur Erwirkung strafmildernder Umstände aufgrund besonderer Mitwirkung des Beschuldigten im Strafprozess sind mit den zu erwartenden zivilprozessualen Folgen abzuwägen.
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Des Weiteren ist der Verteidiger angehalten, die weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren bereits vorgreifend auch für mögliche Schadensersatz- und Regressansprüche auszunutzen: im Fall benennt M eine unbestimmte, jedoch bestimmbare Zeugin (die blonde Bedienung), welche es, nötigenfalls im Wege eines Beweisantrags, zu ermitteln gilt. Anderenfalls verbleibt M keine realistische Möglichkeit, seine notwehrsituative Verteidigungshandlung, etwa im folgenden Regressverfahren des Sozialversicherungsträgers, zivilrechtlich unter Beweis zu stellen.
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Hinweis
Bei bereits rechtshängigen Schadensersatzklagen gibt § 149 Abs. 1 ZPO auch dem vermeintlichen Schädiger die Möglichkeit, die Aussetzung des Zivilverfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu beantragen. Keinen Aussetzungsgrund stellt jedoch die Gefahr dar, dass der Beklagte durch Erklärungen im Zivilprozess sich faktisch in dem, gegen ihn laufenden, Strafverfahren selbst belastet.[319]