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b) Beratungsgrundlagen aus der Tat erwachsener, zivilrechtlicher Ansprüche

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209

Dieser einfach gehaltene Sachverhalt macht deutlich, wie sehr Verteidiger angehalten sind, über den „Tellerrand“ ihres gewohnten Fachgebiets zu blicken:

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Bereits zu Mandatsbeginn zeichnet sich erstens die Verwendung strafprozessualer Feststellung in künftigen Zivilverfahren ab, welche zweitens, v.a. in finanzieller Hinsicht, existenzbedrohend wirken können.

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Zur Vermeidung faktisch präjudizierender Fehler[314] benötigen Verteidiger zwingend ein umfassendes Problembewusstsein für die prozessuale Wechselwirkung zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren.

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