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6. Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

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Da das wahrheitswidrige Behaupten einer tatsächlich nicht stattgefundenen Straftat i.S.v. § 145d Abs. 1 StGB kaum Verteidigungszwecken dienen dürfte, wird eine Strafbarkeit des Verteidigers wegen Vortäuschens einer Straftat nur in der Alternative des § 145d Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Darunter fällt zunächst die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung des (unschuldigen) Mandanten, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben, um dadurch den bereits bestehenden oder zu erwartenden Tatverdacht von einem anderen abzulenken. Hieran kann sich der Verteidiger nach den allgemeinen Teilnahmeregeln beteiligen. Der Verteidiger kann sich aber insbesondere auch dann strafbar machen, wenn er wider besseren Wissens die Beteiligung eines in Wahrheit Unbeteiligten an der vom Mandanten begangenen Straftat behauptet, um damit den Tatverdacht vom Mandanten abzulenken oder den Grad seiner Tatbeteiligung zu verschleiern.

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Die Vorschrift des § 145d StGB dient dem Zweck, eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Ermittlungsbehörden zu verhindern und sie davor zu bewahren, durch unnötigen Einsatz von der Erfüllung ihrer wirklichen Aufgabe – der Aufklärung von Straftaten – abgehalten zu werden. Daher ist die bloße Verdachtsablenkung, ohne die Ermittlungsbehörden dadurch auf eine falsche Spur zu lenken, straflos, nicht indes die Verdachtsumlenkung, bei der zugleich eine falsche Fährte gelegt wird.[284] Letztere ist strafbar, auch wenn die Person des Dritten nicht näher konkretisiert wird;[285] auch eine Anzeige gegen Unbekannt kann ausreichen.[286]

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Die wahrheitswidrige Benennung eines tatsächlich nicht tatbeteiligten Dritten ist jedoch dann nicht von § 145d StGB umfasst, wenn der Dritte unter den genannten Umständen keine rechtswidrige Straftat begangen haben kann, da in diesen Fällen auch keine rechtswidrige Tat i.S.v. § 145d StGB vorgetäuscht wird. Dies gilt zum Beispiel für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt unter Benennung eines zur Tatzeit nüchternen Dritten[287] oder gegen den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter der Behauptung, das Fahrzeug sei von einem Dritten geführt worden, der – im Gegensatz zum Mandanten – im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.[288] Auch die wahrheitswidrige Bezichtigung eines mittlerweile Verstorbenen als Täter ist nicht nach § 145d StGB strafbar.[289] Eine mögliche Strafbarkeit wegen (versuchter) Strafvereitelung bleibt jedoch in all diesen Fällen unberührt.

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