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b) Urteil des OLG Hamburg vom 6.1.2000

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Auch in der Rechtsprechung gab es bereits in der Vergangenheit derartige Tendenzen. So vertrat das OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 6.1.2000[268] die Auffassung, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 261 StGB es gebiete, die Entgegennahme des Verteidigerhonorars nicht unter den objektiven Tatbestand der Geldwäsche zu subsumieren. Das Gericht nahm insoweit ausdrücklich keine teleologische Reduktion vor, sondern nahm die Berufsgruppe der Verteidiger schlichtweg vom Anwendungsbereich der Norm aus, da die Anwendbarkeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Verteidigers aus Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.

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