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V. Beratung des Mandanten über außerstrafrechtliche Folgen der Straftat
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Unabhängig davon, wie sich der erste Kontakt des Verteidigers mit seinem Mandanten darstellt – sei es ihm Rahmen eines zwangslosen Erstgesprächs in den eigenen Kanzleiräumen, einer ersten Vernehmung der Strafverfolgungsbehörden oder gar einer Untersuchungshaft – so wird dieser regelmäßig mit einer enormen Fülle an Informationen konfrontiert, welche es meist unter besonderem Zeitdruck zu erfassen und auszuwerten gilt.
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Häufig zeichnen sich auch während der Fortführung des strafrechtlichen Mandats außerstrafrechtliche Begleitfolgen ab, welche der Beschuldigte, in Bezug auf deren potentiell nachteilige Folgen, subjektiv nicht selten als das „größere Übel“ im Vergleich zur eigentlichen Strafbewehrung empfinden mag. Aufgrund ihrer enormen Bedeutung und der daraus resultierenden Haftungsrisiken darf der Verteidiger diese Aspekte keinesfalls vernachlässigen.[306]