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b) Tathandlung
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Eine Offenbarung liegt in jeder Weitergabe dieser Informationen, sei es durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten, soweit der Dritte die hierdurch erhaltenen Informationen nicht bereits zuvor sicher kennt.[259] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger der Mitteilung selbst schweigepflichtig ist.[260]