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c) Urteil des BGH vom 4.7.2001

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Der Bundesgerichtshof sah dagegen mit Urteil vom 4.7.2001[269] durch die Anwendung des Geldwäschetatbestands auf den Verteidiger die Berufsausübungsfreiheit bisher nicht als berührt an. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da die Bestimmung in keinem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehe und somit eine objektiv berufsregelnde Tendenz nicht zu erkennen sei. Im Übrigen begründete der Bundesgerichtshof den fehlenden Eingriff pauschal mit dem Argument, dass „es dem Berufsbild eines Strafverteidigers nicht entspricht, Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß, dass es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt.“[270] Die wirtschaftliche Grundlage ihres Berufes werde dem Verteidiger nicht entzogen, da es zahlreiche Katalogtaten gebe, bei denen die Gefahr der Geldwäsche nicht bestehe, wie etwa Vergewaltigung, schwere Körperverletzung und Totschlag. Auch sei durch die vermehrte Anordnung von Pflichtverteidigungen die Freiheit der Advokatur nicht bedroht, da die hiermit verbundenen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in die Tätigkeit des bestellten Verteidigers gering seien. Auch sonstige Einschränkungen oder Ausnahmen zugunsten des Strafverteidigers lehnte der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB, den gesetzgeberischen Zweck einer weitgehenden Isolierung des Straftäters und die Gesetzgebungsgeschichte ab.

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