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5. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
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Der Schutzbereich des § 164 StGB kann mit den Verteidigungsrechten des Beschuldigten im Strafverfahren auf verschiedene Weise kollidieren. Zu denken ist hierbei insbesondere an das Schweigerecht des Beschuldigten aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO und das Selbstbegünstigungsprivileg des § 258 Abs. 5 StGB.
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Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch und hält sich der Verteidiger an seine Verschwiegenheitspflicht, so kann sich hieraus keinesfalls eine Strafbarkeit für einen der beiden ergeben. Demnach kann auch das schlichte Leugnen der dem Mandanten zur Last gelegten Tat selbst dann nicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen, wenn damit zwangsläufig der Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt wird.[278] Eine falsche Verdächtigung scheidet auch dann aus, wenn sich zwei gleichermaßen in Betracht kommende Alternativtäter gegenseitig der Tatbegehung bezichtigen, weil sich alleine hierdurch ein bereits bestehender Tatverdacht nicht verstärkt.[279] Die Situation ist nicht anders, wenn der Beschuldigte oder sein Verteidiger behauptet, eine belastende Zeugenaussage sei falsch. Auch dies kann nicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen, weil darin alleine noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Aussagedelikts liegen („Aussage gegen Aussage“).[280] Zudem liegt die Behauptung, ein Zeuge habe den Beschuldigten zu Unrecht belastet und seine Aussage sei demnach falsch, selbstverständlich im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens. „Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Misserfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen.“[281] Ebenso wenig, wie zulässiges Verteidigungsverhalten im Falle einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt werden darf, kann es eine Strafverfolgung des Beschuldigten oder seines Verteidigers wegen falscher Verdächtigung nach sich ziehen.
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Behauptet der Verteidiger indes wider besseren Wissens, der Zeuge habe einen Meineid begangen und stellt hierzu unter Vorlage oder Benennung bestimmter Beweismittel eine konkrete Tatsachenbehauptung auf, so läuft er Gefahr, sich wegen falscher Verdächtigung strafbar zu machen, wenn er damit die Beweislage verfälscht und diese bewusste Verfälschung der Beweislage geeignet ist, den Tatverdacht gegen den Zeugen zu verstärken.[282] Dies gilt jedenfalls dann, wenn er hierbei zumindest die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen wegen des Verdachts der Falschaussage als sichere Folge seines Handelns voraussieht, auch wenn dies für ihn nur notwendiges Zwischenziel zur Erreichung des eigentlichen Verteidigungszwecks ist.[283]