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a) Besondere Stellung des Verteidigers
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Praktisch hoch brisant und in Literatur und Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahren viel diskutiert ist die Problematik der Strafbarkeit des Verteidigers wegen Geldwäsche. Ein Strafverteidiger, der sein Honorar aus Geld- oder Sachmitteln erhält, welche aus einer der in § 261 Abs. 1 S. 2 StGB aufgezählten rechtswidrigen Taten stammen, erfüllt bei unbefangener Anwendung des Gesetzes zumindest den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Abhängig von dem gegen den Mandanten erhobenen Tatvorwurf wird sich ihm häufig zumindest die Vermutung aufdrängen, dass das zur Honorarbegleichung verwendete Geld aus dieser oder einer anderen Katalogtat stammt. Jedenfalls dann, wenn der Mandant dem Verteidiger gegenüber die ihm zur Last gelegten Vorwürfe einer Katalogtat einräumt, wird das Merkmal der Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB in vielen Fällen zu begründen sein.[264]
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Die sich daraus ergebenden Probleme liegen auf der Hand. Der Verteidiger läuft in diesen Fällen immer Gefahr, seinerseits der Geldwäsche verdächtigt zu werden, was weitreichende Auswirkungen für ihn selbst und auf die Verteidigung des Mandanten haben kann.
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Steht der Verteidiger selbst unter dem Verdacht der Begehung einer Straftat, gerät er in einen Konflikt zwischen seinen eigenen Interessen und denjenigen des Mandanten. Eine einseitig zugunsten des Mandanten geführte, optimale Verteidigung ist dann kaum noch denkbar. Der Verteidiger wird bei Auftreten dieses Interessenkonflikts an einer sachgerechten Fortführung des Mandats gehindert sein. Er müsste folglich, um das Wahlmandat überhaupt aufrecht erhalten zu können, versuchen müssen, möglichst wenig vom Mandanten über den tatsächlichen Tathergang zu erfahren. Von einem Vertrauensverhältnis kann dann jedoch nicht mehr gesprochen werden.
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Weiter besteht die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Geldwäscheverdachts Zwangsmaßnahmen wie etwa die Durchsuchung des anwaltlichen Büros anordnet und dadurch das Beschlagnahmeverbot gem. § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu umgehen versucht (vgl. § 97 Abs. 2 S. 3 StPO). Dies ginge nicht nur zu Lasten des konkreten Mandats, sondern könnte beim Auffinden von sog. Zufallsfunden auch Auswirkungen auf den Ausgang anderer Verfahren haben und damit letztlich das Vertrauen weiter Teile der Mandantschaft zum Verteidiger erschüttern. Um einen gegen ihn gerichteten Tatverdacht sicher zu verhindern, bliebe dem Verteidiger nur die Möglichkeit, sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen und die hiermit einhergehenden Honorareinbußen in Kauf zu nehmen.
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Zur möglichen Eindämmung der beschriebenen Probleme wurden in der Literatur zahlreiche Ansätze entwickelt, die auf eine Einschränkung der Geldwäschestrafbarkeit für Strafverteidiger abzielen. Vorgeschlagen wird etwa eine teleologische Reduktion des § 261 Abs. 1 Nr. 1 StGB,[265] ein Ausschluss der objektiven Zurechnung über das Merkmal der Sozialadäquanz,[266] oder die Annahme eines speziellen Rechtfertigungsgrunds.[267]