Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 115
1. Annahmegrund
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Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG kommt die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nur in Betracht in folgenden zwei Fällen.[4]
§ 93a BVerfGG Annahme zur Entscheidung[5]
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) | soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, |
b) | wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. |