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1. Annahmegrund

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Nach § 93a Abs. 2 BVerfGG kommt die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nur in Betracht in folgenden zwei Fällen.[4]

§ 93a BVerfGG Annahme zur Entscheidung[5]

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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