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b) Durchsetzung der Grundrechte, § 93a Abs. 2b BVerfGG

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Die Verfassungsbeschwerde muss auch dann angenommen werden, wenn es – womit in der Regel die Annahmefähigkeit zu begründen versucht wird – zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte „angezeigt“ ist. Dies kann nach dem Beispiel des § 93a Abs. 2b BVerfGG vor allem der Fall sein, „wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.“

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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