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a) Grundsätzliche Bedeutung, § 93a Abs. 2a BVerfGG

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Die Verfassungsbeschwerde muss einmal angenommen werden, „soweit“ ihr – was in der Praxis eher die Ausnahme ist – „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zukommt;[6] im Bejahungsfall wäre bei diesem Annahmegrund der Senat und nicht die Kammern zuständig.[7] Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach den subjektiven Auswirkungen für den Beschwerdeführer.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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