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cc) Erfolgsaussichten

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Nach dem Wortlaut des § 93a BVerfGG kommt es für die Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nicht auf die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde an. Sie ist jedoch zum zahlenmäßig vorherrschenden – ungeschriebenen – Nichtannahmegrund geworden.[42] Das BVerfG betont selbst: „Ein besonders schwerer Nachteil ist (…) dann nicht anzunehmen, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Bf. auch im Falle einer Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.“[43]

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Es wäre nicht arbeitsökonomisch, eine Verfassungsbeschwerde zunächst zur Entscheidung anzunehmen, um sodann festzustellen, dass sie unzulässig oder unbegründet ist und deswegen verworfen werden muss. Bei der Prüfung des Annahmegrundes des § 93a Abs. 2b BVerfGG wird daher zusätzlich eine (Vor-)Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Sache praktiziert.

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Wenn Zulässigkeit und Begründetheit bereits bei der Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde die entscheidende Rolle spielen,[44] dann gilt dies vor allem bei der Durchsetzungsannahme des § 93a Abs. 2b BVerfGG, ist aber – wie oben erwähnt – auch bei § 93a Abs. 2a BVerfGG nicht auszuschließen. Das Merkmal „zur Durchsetzung“ stellt jedenfalls anders als der Verweis auf die grundsätzliche Bedeutung einen Bezug zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde her.[45] Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG ist dann nicht „angezeigt“ bzw. ein „besonders schwerer Nachteil“ dann nicht anzunehmen, wenn sie keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache hat oder wenn deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde.[46] Die Kammern haben auch hier einen weiten Entscheidungsspielraum entsprechend dem grundsätzlich entgegen dem Gesetzeswortlaut praktizierten freien Annahmeermessen.

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Das – ungeschriebene – Kriterium der Erfolgsaussicht ist aber nur eine Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde. Zusätzlich muss in jedem Fall eine der geschriebenen Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2a oder b BVerfGG (= grundsätzliche Bedeutung oder Angezeigtsein) vorliegen. Daher muss nicht jede zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde auch zur Entscheidung angenommen werden. Vielmehr kann es auch geschehen, dass eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde beispielsweise wegen ihres geringen sachlichen Gewichts nicht zur Entscheidung angenommen wird.[47] Dementsprechend kann auch aus einer Nichtannahme nicht in jedem Fall gefolgert werden, dass die Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hatte. Dies zeigen u.a. die Fälle, in denen das BVerfG in einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung selbst deutlich zum Ausdruck bringt, dass es die Ausgangsentscheidung für grundrechtswidrig erachtet, eine Annahme aber ausscheide mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Angezeigtseins.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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