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(3) Ernsthafte Zweifel

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Wegen der Beantwortung der verfassungsrechtlichen Frage müssen ernsthafte Zweifel bestehen.[17] Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kann sein, dass die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird.

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Die Verfassungsbeschwerde muss eine verfassungsrechtliche Frage aufwerfen, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt. Nicht reicht es aus, dass (nur) die Übereinstimmung eines Gesetzes mit der Verfassung erstmals vom BVerfG überprüft werden soll oder wenn sich eine Entscheidung – wie z.B. im Falle der gesetzlichen Kürzungen von Sozialleistungen – auf eine große Zahl von Streitigkeiten auswirken würde. Es muss sich vielmehr bei der Anwendung von Vorschriften des Grundgesetzes auf den zur Überprüfung gestellten Sachverhalt eine Frage stellen, deren Antwort nicht klar und eindeutig aus dem Grundgesetz ableitbar ist.

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Beispiel

BVerfG BB 2012, 2780: Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG werde „nicht dadurch begründet, dass das Bundesverfassungsgericht noch nicht mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in den §§ 39a f. WpÜG befasst war. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung erfordert, dass die Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage aufwirft, über deren Beantwortung ernsthafte Zweifel bestehen, weil sie sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>).“

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Die Frage darf auch noch nicht durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung geklärt sein.[18] Wurde das aufgeworfene verfassungsrechtliche Problem vom BVerfG bereits entschieden, kommt eine grundsätzliche Bedeutung i.d.R. nicht mehr in Betracht.[19] Gleiches gilt, wenn das BVerfG – auch nach Erhebung der ursprünglich annahmefähigen Verfassungsbeschwerde – bereits eine Grundsatzentscheidung gefällt hat.[20]

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Bei erneuter Klärungsbedürftigkeit auf Grund veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse wie auch Zeitablauf (oder auch einem Richterwechsel) kann hingegen wieder eine grundsätzliche Bedeutung vorliegen.[21] Eine wieder auflebende Fachdiskussion zu dem Problem ist dafür aber nur ein Indiz.[22]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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