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(1) Über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
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Die Annahme kommt in Betracht, falls ausnahmsweise von der angegriffenen Entscheidung eine größere Zahl von Grundrechtsträgern betroffen ist oder eine abschreckende Wirkung dergestalt ausgeht, dass der angegriffene Hoheitsakt den Beschwerdeführer oder Dritte von der Grundrechtsausübung abhält.[28]