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(2) Besondere Schwere im Einzelfall

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Weiter kann die besondere Schwere der Grundrechtsverletzung im Einzelfall die Annahme der Verfassungsbeschwerde gebieten. Sie kann sich ergeben aus einer groben Verkennung der Grundrechte, dem leichtfertigen Umgang mit Grundrechten oder der krassen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze wie des Grundrechts auf faires Verfahren,[29] bei genereller Vernachlässigung von Grundrechten z.B. durch vollständige Grundrechtsverkennung oder nicht vertretbare Grundrechtsauslegung.[30] Im Regelfall wird das Vorliegen dieser Alternative jedoch verneint.[31]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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