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(2) Bedeutung

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Für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist weiter relevant die Tragweite einer Entscheidung: An der Klärung des Beschwerdegegenstands muss ein über den Einzelfall hinausgehendes objektives Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Entscheidung des BVerfG für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder zwar ein Problem von geringerem Gewicht betrifft, das aber in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei nicht mehr geltendem Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausreichendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit.[15]

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Fragen von grundsätzlicher verfassungsgerichtlicher Bedeutung stellen sich vorrangig nur in den seltenen Fällen einer generellen Auswirkung einer Einzelfallentscheidung für zahlreiche andere Sachverhalte vergleichbarer Art, bei Verfassungsänderungen, neuen Gesetzen oder wenn alte verfassungsrechtliche Fragen angesichts veränderter gesellschaftlicher Entwicklungen neu überdacht werden müssen.[16]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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