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3. Teilannahme
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In beiden Fällen des § 93a Abs. 2 BVerfGG ist eine Teilannahme möglich.[53] So wird bei lit. a durch das Merkmal „soweit“ klargestellt, dass im Umfang begrenzter grundsätzlicher Bedeutung auch eine Teilannahme in Betracht kommt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Rügen unzulässig sind, z.B. wegen prozessualer Überholung.[54]