Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 141
II. Beschwerdefähigkeit
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Gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben bzw. am Verfassungsbeschwerdeverfahren beteiligt sein.
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Das BVerfGG enthält keine ausdrückliche Regelung über die – hier fehlen einheitliche Bezeichnungen – „Parteifähigkeit“, „Beteiligtenfähigkeit“, „Antragsfähigkeit“ oder „Beschwerdefähigkeit“. Das BVerfG nimmt aber grundsätzlich die Kompetenz für sich in Anspruch, die Rechtsgrundlagen für die Gestaltung seines Verfahrens „in Analogie zum sonstigen deutschen Verfahrensrecht“ zu entwickeln.[1] Dabei sind verfassungsprozessuale Begriffe im Lichte der Funktion der Verfahrensordnung zu erfassen.[2] Da schließlich der Sinn der Verfassungsbeschwerde in der prozessualen Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, bestimmt sich die Parteifähigkeit auch nach deren persönlichem Geltungsbereich.