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b) Juristische Personen

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Auch inländische juristische Personen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten und damit beschwerdefähig, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Zu differenzieren ist jedoch grundsätzlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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