Читать книгу Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde - Michael Kleine-Cosack - Страница 147
b) Juristische Personen
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Auch inländische juristische Personen sind nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger von Grundrechten und damit beschwerdefähig, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Zu differenzieren ist jedoch grundsätzlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts.