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6 › I. Übersicht

I. Übersicht

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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

6I › 1. Beschwerdefähigkeit

1. Beschwerdefähigkeit

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Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. Das ist im Regelfall, in dem natürliche Personen wie z.B. einzelne Bürger Verfassungsbeschwerde erheben, kein Problem. Gleiches gilt bei juristischen Personen des Privatrechts wie z.B. einer GmbH nach Art. 19 Abs. 3 GG. Dazu unter II. Rn. 243 ff.

6I › 2. Beschwerdegegenstand

2. Beschwerdegegenstand

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Als Beschwerdegegenstand kommen nur Akte der nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebundenen – deutschen – „öffentliche(n) Gewalt“ in Betracht. Im Regelfall sind dies gerichtliche Entscheidungen; ausnahmsweise können aber auch Gesetze Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein; hier fehlt es aber meist an der Beschwerdebefugnis bzw. an den Voraussetzungen im Hinblick auf die Subsidiarität. Dazu unter III. Rn. 290 ff.

6I › 3. Beschwerdebefugnis

3. Beschwerdebefugnis

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Der Beschwerdeführer muss weiter dartun, dass er durch den angegriffenen Akt öffentlicher Gewalt unmittelbar, gegenwärtig und selbst „in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt“ ist. Dazu unter IV. Rn. 330 ff.

6I › 4. Rechtswegerschöpfung

4. Rechtswegerschöpfung

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Gem. § 90 Abs. 2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Rechtsweg vor den Fachgerichten erschöpft ist. Nach dem ergänzend geltenden Subsidiaritätsgrundsatz muss der Beschwerdeführer alles nur Denkbare vor den Fachgerichten unternommen haben, um die Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. abzustellen. Dazu unter V. Rn. 403 ff.

6I › 5. Frist

5. Frist

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Im Regelfall der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen gilt die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, innerhalb der die Verfassungsbeschwerde mit Begründung und Anlagen eingelegt werden muss. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen gilt nach § 93 Abs. 1 BVerfGG eine Frist von 1 Jahr. Dazu unter VI. Rn. 579 ff.

6I › 6. Rechtsschutzbedürfnis

6. Rechtsschutzbedürfnis

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Ausnahmsweise kann – z.B. bei Erledigung – für eine Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dazu unter VII. Rn. 653 ff.

6I › 7. Form

7. Form

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Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen, § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG.

Sie ist sorgfältig zu begründen, §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92 BVerfGG. Dazu unter VIII. Rn. 691 ff. u. 699 ff.

6I › 8. Vertretung

8. Vertretung

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Grundsätzlich kann sich der Beschwerdeführer selbst vertreten. Er kann aber einen Vertreter – wie z.B. einen Rechtsanwalt – unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG beauftragen. Dazu unter IX. Rn. 756 ff.

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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