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(2) Ausnahme: Zuordnung zu grundrechtlich geschütztem Lebensbereich

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Grundrechtsschutz kommt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise in Betracht bei deren Zuordnung zu einem grundrechtsgeschützten Lebensbereich, wenn sie also Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staat unabhängig, also „unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen“ sind.[56] Dies wird einmal bejaht bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG,[57] bei Universitäten und Fakultäten im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG,[58] sowie Religionsgemeinschaften und ihren Untergliederungen im Hinblick auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV.[59]

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In allen Zuordnungsfällen besteht jedoch nur eine partielle Grundrechtsfähigkeit zur Verteidigung der diesen juristischen Personen zugeordneten Grundrechte, so dass sich z.B. Rundfunkanstalten nur auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, nicht aber auf Art. 14 GG berufen können.[60]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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