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aa) Beginn

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Der Grundrechtsschutz natürlicher Personen beginnt mit der Geburt, was allerdings die Ausnahme eines Schutzes des „nasciturus“ nicht ausschließt.[5] Auch Minderjährige sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren – wie z.B. bei Sorgerechtsentscheidungen – grundsätzlich grundrechts- und daher unabhängig vom Alter auch beteiligtenfähig. Probleme können sich allenfalls bei der Vertretung und damit bei der Prozessfähigkeit stellen.[6]

Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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